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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen und nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr.

2. Angebot

Angebote von Vertretern sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. An Angebote halten wir uns bis einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit das Angebot selbst keinen anderen Bindungshinweis enthält.

Preis und Leistungsbeschreibung in Prospekten und sonstigen, der Kundeninformation dienenden Unterlagen sind keine Angebote.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen der Kundeninformation dienenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsabschluß

Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Vereinbarungen mit Vertretern sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns schwebend unwirksam. In diesen Fällen behalten wir uns eine Annahmefrist von einem Monat vom Tage der Vereinbarung an vor. Bei Auftragswerten unter DM 200,- beträgt diese Frist 10 Tage. Die Lieferung der bestellten Leistung gilt als Auftragsbestätigung.

4. Preise

Soweit nicht anderes vereinbart gelten die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung maßgebenden Preise unserer jeweiligen Preisliste. Ist ein Liefertermin von uns nicht angegeben worden oder vereinbart und erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, so sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung nach Maßgabe der dann geltenden Preisliste vorzunehmen. Alle Preise verstehen sich in Euro ab CH-8832 Wollerau (SZ) und ausschließlich Verpackung und jeweils landesüblicher gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5. Gefahrenübergang

Leistungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch dann, wenn der Transport oder Versand durch uns veranlaßt oder selbst ausgeführt wird. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden.

6. Lieferzeit

Jede Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Transporteur übergeben oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, wie z. B Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.

Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist der Kunde erst nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zum Schadenersatz sind wir nur verpflichtet, wenn der Verzug mindestens auf grober Fahrlässigkeit unserseits beruht.

7. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung wirkt der Eigentumsvorbehalt solange fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist dem Kunden die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ausnahmsweise gestattet und erlischt das Vorbehaltseigentum durch Übereignung des Liefergegenstandes bzw. des neuen Fertigproduktes, so tritt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Stelle des Vorbehaltseigentum die dem Kunden gegen den Dritten zustehende Forderung. Insoweit tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung gegen Dritte an uns ab.

8. Rücktritt vom Vertrag

Kommt der Kunde mit der Abnahme der bestellten Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 35 % des Wertes der bestellten Leistung zu fordern.

Für den Fall, dass wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, hat der Kunde für die bisherige Gebrauchsüberlassung gelieferter und nunmehr zurückgenommener Gegenstände unter Berücksichtigung einer normalen Wertminderung folgende Vergütung an uns zu leisten:

a)

b) c) d) e) f) g) Die vorstehend genannten Fristen beginnen mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden.

Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass der im konkreten Fall angemessene Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wesentlich niedriger ist als die hier niedergelegten Pauschalbeträge. Demgegenüber bleibt es uns unbenommen, im Einzelfall einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder ein Nutzungsentgelt oder eine Wertminderung mit höheren Beträgen nachzuweisen. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden sind anzurechnen.

Die Rückholung des Liefergegenstandes erfolgt auf Kosten des Kunden. Soweit die Rückholung des Gegenstandes durch uns selbst erfolgt, so sind wir berechtigt einen üblichen und angemessenen Arbeitslohn für die von uns eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Fahrzeugkosten zu verlangen.

Die vorstehenden Regelungen in Ziffer 8 finden keine Anwendung, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses von uns zu vertreten ist.

9. Abnahme und Gewährleistung

In der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden liegt die Abnahme. Die förmliche Abnahme ist ausgeschlossen.

Mängel jeder Art Falsch- oder Minderlieferungen müssen uns schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muß spätestens innert zehn Tagen nach Absendung der Lieferung bei uns eingegangen sein. Andernfalls gilt die Leistung als abgenommen.

Bei berechtigten Mängeln oder Fehlern, die nicht auf falsche Bedienung zurückgehen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachbesserung oder nach unserer Wahl Ersatzlieferung. Das Recht auf Wandlung oder Minderung steht dem Kunden erst dann zu, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder die Ersatzlieferung wiederum mit Fehlern behaftet ist deren Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

10. Genehmigungs- oder zulassungspflichtige Anlagen

Für die Zulässigkeit der Aufstellung des Liefergegenstandes in den vom Kunden bezeichneten Räumen wird keine Gewähr geleistet.

11. Abtretungsausschluß

Der Kunde ist nicht berechtigt Rechte und Ansprüche die ihm gegenüber uns zustehen, abzutreten.

12. Rechtsgrundlage und Gerichtsstand

Mündliche Abreden sind unwirksam; es gilt nur das schriftlich Vereinbarte.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unseres Unternehmens zuständig ist.

13. salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertragswerkes unwirksam sein, so tritt an diese Stelle eine wirksame Bestimmung, die derjenigen am nächsten kommt. Die übrigen Regelungen bleiben dann verbindlich bestehen.

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